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Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft

Henrik Stutzmann
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Leitsatz

Ausschüttungen, die eine deutsche Organgesellschaft von einer dänischen Tochter-Kapitalgesellschaft bezieht, sind in dem der deutschen Organträger-Personengesellschaft zuzurechnenden Einkommen in voller Höhe – ohne Anwendung des § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) – enthalten (§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG). Ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist damit nicht verbunden.

Normenkette

§ 8b, § 15 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 34 Abs. 10b KStG, Art. 4 Abs. 1 90/435/EWG, Art. 267 AEUV, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG

Sachverhalt

Der Kläger ist ehemaliger Gesellschafter der in Deutschland gegründeten B-GmbH & Co. KG (B-KG). Diese hielt im Streitjahr 2009 alle Anteile an ihrer Komplementärin, der C-GmbH. Es war eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft zwischen der B-KG (als Organträgerin) und der C-GmbH (als Organgesellschaft) vereinbart.

Die C-GmbH erzielte aus einer Beteiligung an der dänischen Aktiengesellschaft F-A/S Einkünfte i.H.v. rund 900.000 EUR.

Der Beklagte (das FA) stellte im Rahmen der Gewinnfeststellung für die B-KG fest, dass in den dort genannten Einkünften die Einkünfte der Organgesellschaft von (rund) 900.000 EUR, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG fallen, nicht enthalten sind.

Der Kläger wandte sich dagegen, dass bei der Gewinnfeststellung der B-KG die Einkünfte der C-GmbH nach der sog. Bruttomethode erfasst wurden.

Das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.9.2022, 1 K 17/20, Haufe-Index 15523028) wies die Klage ab. Die Beteiligungseinkünfte seien bei der B-KG als Organträgerin zu Recht erfasst worden. Die Steuerbef...

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