Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Unterhält die Komplementär-GmbH keinen eigenen Geschäftsbetrieb und hält sie keine Beteiligungen, gehören die Anteile zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten. Sind die Anteile gleichwohl nicht bilanziert worden und verlieren sie später die Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen, will das FG eine Entnahme unterstellen.
Sachverhalt
Bei einer 1-Mann-GmbH & Co.KG hatte die GmbH zu Anfang nur die Funktion als Komplementärin ohne eigenen Geschäftsanteil. Die KG wies die Anteile zu Unrecht nicht als Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten aus. Nachdem die GmbH Beteiligungen erworben hatte, verloren die Anteile ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen. Die KG behandelte die Anteile nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen, erklärte jedoch auch keine Entnahme der Anteile. Als die KG in einem späteren Jahr die materiellen Wirtschaftsgüter ihres Herstellungsbetriebs veräußerte, sah das Finanzamt die Voraussetzungen für eine nicht gewerbesteuerpflichtige Veräußerung des Betriebs nicht als erfüllt an, weil die GmbH-Anteile nicht mitverkauft worden waren.
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt. Es ging mit dem Finanzamt davon aus, dass die GmbH-Anteile dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen waren, solange die GmbH weder einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalten noch Beteiligungen gehalten hatte. Zwar sei im Regelfall eine ausdrückliche Entnahmehandlung erforderlich, wenn aus dem notwendigen kein gewillkürtes Betriebsvermögen werden soll. Gleichwohl unterstellt das FG bei einer "Gesamtwürdigung der Umstände" eine Entnahmehandlung. Aus dem Umstand, dass die Anteile nie als Sonderbetriebsvermögen erfasst wurden, schließt das FG, dass eine "Willkürung" als Sonderbetriebsvermögen nicht gewollt war. Dies bedinge im Umkehrschluss den Willen z...