Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
1. Ein nach Ergehen der (Teil-)Einspruchsentscheidung und innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 AO ist auch dann zulässig, wenn mit ihm lediglich die erneute Überprüfung einer Rechtsfrage begehrt wird, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist (Abkehr vom BFH-Beschluss vom 05.02.2010 – VIII B 139/08, BFH/NV 2010, 831).
2. Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum 01.01.2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG und den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 EStG zuzuordnen sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.2018 – VIII R 7/15, BFHE 263, 216, BStBl II 2019, 231).
Normenkette
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 351 Abs. 1 AO, § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 9, § 22 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Die Kläger schlossen in den Jahren 1998 bis 2000 Verträge über sog. Sicherheits-Kompakt-Renten ab. Hierbei handelte es sich um Sofortrentenversicherungen, die gegen Leistung von Einmalzahlungen abgeschlossen wurden. Gleichzeitig wurden vier Tilgungsversicherungen gegen Einmalzahlung abgeschlossen, deren Ablaufleistungen bei Fälligkeit zur Rückzahlung der Darlehen verwendet werden sollten. Bei den Tilgungsversicherungen handelte es sich um Lebensversicherungen, die als Versicherungsfall den Tod der Kläger bestimmten. Die Einmalzahlungen wurden zum Teil über Darlehen und zu einem geringeren Teil über Eigenkapital der ...