Leitsatz
1. Das für die "Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen" geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG erfasst nicht nur die Bestechungsgelder als solche, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen.
2. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung gilt das Abzugsverbot für verfallene Beträge nicht, bei denen das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat.
3. "Beauftragter" i.S.d. § 299 Abs. 2 StGB kann auch sein, wer nicht rechtlich, sondern nur faktisch Einfluss auf die Entscheidung eines anderen nehmen kann.
4. Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (Anschluss an das BFH-Urteil vom 16.4.2013, IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10, § 33 EStG, § 299 Abs. 2 StGB
Sachverhalt
Gegenstand des Einzelunternehmens des Klägers war die Planung und Einrichtung von Kfz-Werkstätten. Er war dabei zertifizierter Werkstatteinrichter eines großen Automobilkonzerns (A). Der Kläger vereinbarte mit einem langjährigen Angestellten (X) von A, dessen Aufgabengebiet die Beratung der unselbstständigen Niederlassungen sowie der selbstständigen Vertragshändler von A in Fragen der Werkstattausrüstung und der entsprechenden Auftragsvergabe umfasste, 50 % der "Erlöse" aus den Aufträgen für A-Niederlassungen und Vertragshändler an eine X-GmbH abzuführen. Alleingesellschafterin der X-GmbH, deren Unternehmensgegenstand mit demjenigen des Betriebs des Klägers identisch war, war die Ehefrau des X, G...