Leitsatz
1. Die Einrichtung eines zusätzlichen variablen Kapitalkontos bei einer KG, auf dem lediglich Gewinne, aber keine Verluste gebucht werden, kann ein Indiz für das Vorliegen eines verdeckten Darlehenskontos sein.
2. Eine Veräußerung i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG setzt Entgeltlichkeit voraus.
3. Der Veräußerungsgewinn gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG ist nach Maßgabe von §§ 4 ff. EStG zu ermitteln. AfA, die bis zur Veräußerung auf das veräußerte Wirtschaftsgut im Inland steuerwirksam in Abzug gebracht worden sind, sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (Bestätigung von Tz. 2.2 des BMF, Schreiben vom 15.12.1994, BStBl I 1994, 883).
4. Der Gewinnermittlung ist der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG zum 1.1.1994 zugrunde zu legen. Vor dem 1.1.1994 entstandene Wertzuwächse sind nicht einzubeziehen (gegen Tz. 1 des BMF, Schreiben in BStBl I 1994, 883).
Normenkette
§ 4 EStG 1990/1994 , § 5 Abs. 1 EStG 1990/1994 , § 6 Abs. 1 EStG 1990/1994 , § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1990/1994 , § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990/1994 , § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994
Sachverhalt
Klägerin war eine AG italienischen Rechts (S.p.A.). Sie unterhielt im Inland im Streitjahr 1994 keine Betriebsstätte, war aber Eigentümerin von Flurstücken eines im Inland belegenen Grundstücks, das sie an eine GmbH als Beteiligungsgesellschaft vermietet hatte.
Die GmbH und die Klägerin gründeten im Januar 1994 eine KG, in die die Klägerin die Flurstücke kurz darauf einlegte. Sie wurden gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG 1990 mit ihren Teilwerten bewertet und auf dem Kapitalkonto II gegengebucht. Nach dem Gesellschaftsvertrag handelte es sich bei diesem Kapitalkonto II um ein variables Konto, auf dem anteilige Gew...