Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst wird.
Problematik
Im Urteilsfall stellte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, den dieser auch für private Fahrten nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung wurde nach der sog. 1-%-Regelung versteuert. Daneben zahlte die Firma u.a. die Kosten für den auf den Arbeitnehmer ausgestellten ADAC-Euro-Schutzbrief sowie für Autobahnvignetten und Mautgebühren für mit dem Dienstwagen privat zurückgelegte Strecken, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Das Finanzamt versteuerte die insoweit übernommenen Aufwendungen neben der 1-%-Regelung zusätzlich als geldwerten Vorteil. Der Arbeitnehmer vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Straßenbenutzungsgebühren und die Aufwendungen für den ADAC-Schutzbrief – wie auch Treibstoff- und Reparaturkosten – durch die pauschale Nutzungswertbesteuerung abgegolten seien.
Entscheidung des BFH
Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen hatte vorgetragen, Gegenstand der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung wie auch Grundlage der individuellen Nutzungswertermittlung nach der sog. "Fahrtenbuchmethode" seien die Gesamtkosten des Fahrzeugs. Unter diesen Begriff fielen diejenigen Kostenarten, die auch im pauschalen Kilometersatz bei Reisekosten berücksichtigt seien. Dieser Sichtweise schloss sich der BFH an. Nach seiner Auffassung regeln beide Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem lohnsteuerl...