Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld. Kürzung des Arbeitslohns um Sozialversicherungsbeiträge bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrags. volle Berücksichtigung von Fahrtkosten im Rahmen einer beruflichen Bildungsmaßnahme. keine Klageänderung bei Zuständigkeitswechsel durch Organisationsakt
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, ist der Arbeitslohn um Sozialversicherungsbeiträge, nicht hingegen um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer zu kürzen.
2. Kosten, die im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Bildungsmaßnahme stehen, sind grundsätzlich als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG und entsprechend als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Fahrtkosten. Die Abzugsbeschränkung gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist im Rahmen einer beruflichen Bildungsmaßnahme nicht zu beachten.
3. Ein gesetzlicher Beklagtenwechsel infolge eines Zuständigkeitswechsels durch Organisationsakt stellt weder eine Änderung des Streitgegenstandes noch eine Klageänderung dar. Der neue Beklagte rückt in das Verfahren ein, ohne dass entsprechende Erklärungen der Beteiligten erforderlich sind und ohne dass eine Klageänderung vorliegt.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; FGO § 57 Nr. 2; FGO § 67
Nachgehend
BFH (Urteil vom 05.02.2015; Aktenzeichen III R 24/14)
BFH (Urteil vom 05.02.2015; Aktenzeichen III R 24/14)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Grenzbetrag zum Bezug von Kindergeld im Jahr 2011 überschritten wurde.
Die am 09.07.1989 gebor...