Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld. regelmäßige Arbeitsstätte eines Finanzanwärters befindet sich im FA
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Steuerverwaltung befindet sich die regelmäßige Arbeitsstätte des Kindes im FA. Die Fahrten zwischen Wohnung und FA sind demzufolge bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nur eingeschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen.
2. Allein die zeitliche Begrenzung durch die Ausbildungsdauer (ca. 3 Jahre) kann nicht dazu führen, dass keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Nachgehend
BFH (Urteil vom 13.07.2016; Aktenzeichen XI R 19/14)
BFH (Urteil vom 13.07.2016; Aktenzeichen XI R 19/14)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für das Streitjahr 2009 Kindergeld für ihren Sohn. Streitig ist zwischen den Beteiligten insbesondere, in welcher Höhe Fahrtkosten bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist die leibliche Mutter ihres Sohnes, geboren 1988. Ihr Sohn befand sich von 01.10.2008 bis zum 30.09.2011 in einer Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Steuerverwaltung. Er war für die Zeit der Ausbildung dem Finanzamt zugewiesen (Bl. 275 KGA) und für die Zeit vom 06.10.2008 bis 09.04.2009 an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung abgeordnet. Im Kalenderjahr 2009 hatte er 23 Tage Urlaub und 3 Gleittage genommen (Bl. 278 d. A.).
Für ihren Sohn erhielt die Klägerin zunächst Kindergeld bis 31.12.2008. Mit Bescheid vom 30.10.2008 wurde die K...