rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von im Beitrittsgebiet gelegenen Geschäftsgrundstücken mit dem im Sachwertverfahren zu bestimmenden gemeinen Wert; Verfassungsmäßigkeit der bewertungsrechtlichen Sondervorschriften für das Beitrittsgebiet
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der im Sachwertverfahren zu erfolgenden Schätzung des gemeinen Werts von im Beitrittsgebiet gelegenen Geschäftsgrundstücken auf den 1.1.1935 ist in der Regel auf die in den gleich lautenden Ländererlassen vom 21.5.1993 (BStBl I 1993, 467) vorgesehene Ermittlung des gemeinen Werts von bebauten Grundstücken auf Grundlage des Bodenwerts, des Gebäudewerts und ggfls. des Werts der Außenanlagen durch Wertrückrechnung der durschnittlichen Herstellungskosten auf den 1.1.1935 zurückzugreifen. Auch eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen Herstellungskosten vom Durchschnittswert (Normalherstellungskosten) rechtfertigt nicht den Ansatz eines niedrigeren, unter den Normalherstellungskosten liegenden Werts (Anschluss an BFH-Urteil vom 28.10.1998 - II R 37/97, BFH/NV 1999, 384).
2. Sind die Nutzungsbereiche von auf dem Geschäftsgrundstück im Rasterprinzip errichteten Gebäuden je nach den betrieblichen Anforderungen innerhalb der Gebäudehülle beliebig veränderbar, müssen die Gebäudenormalherstellungskosten nicht einzig nach der konkreten Nutzung am Bewertungsstichtag, sondern auch unter Beachtung des Gebäudetypus ermittelt werden.
3. Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Anwendung unterschiedlicher Bewertungsverfahren in den alten und neuen Bundesländern bzw. der Einordnung ähnlicher Gebäudetypen bei unterschiedlicher Nutzung in verschiedene Wertigkeitskategorien.
Normenkette
BewG 1991 § 129 Abs. 1; AO 1977 § 162; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2; RBewDV § 33 Abs. 2 S. 1; BewG-DDR § 10 Abs. 1; GG Art. 3 ...