Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalauszahlung einer Pensionskassenversicherung bei von Anfang an vereinbartem Wahlrecht zwischen laufender monatlicher Rente und Einmalauszahlung nicht tarifermäßigt zu besteuern
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Einmalauszahlung des Rückkaufswertes einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Pensionskassenversicherung stellt einen im Rahmen der Einkunftsart erzielten Vorteil dar, da § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG sämtliche Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds unabhängig davon erfasst, ob es sich um einmalige oder laufende Zahlungen handelt (vgl. BFH, Urteil v. 5.11.2019, X R 38/18, BFH/NV 2020 S. 673).
2. Ist bei einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Pensionskassenversicherung bereits von Anfang an eine Wahl zwischen einer laufenden monatlichen Rente und einer Einmalzahlung vertraglich vorgesehen und wird zum vereinbarten Laufzeitende vom Wahlrecht zur Einmalauszahlung Gebrauch gemacht, so ist diese Einmalauszahlung des Rückkaufswertes nicht als „außerordentlich” bzw. atypisch anzusehen und daher nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt (Anschluss an FG Münster, Urteil v. 24.10.2023, 1 K 1990/22 E).
Normenkette
EStG § 3 Nr. 63; EStG § 22 Nr. 5 S. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4
Nachgehend
BFH (Urteil vom 30.10.2025; Aktenzeichen X R 28/23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Strittig ist die ermäßigte Besteuerung einer Kapitalauszahlung einer Rente nach § 34 des Einkommensteuergesetzes – EStG –.
Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten sonstige Einkünfte aus Leibrenten und Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die Klägerin vereinbarte mi...