Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbleiben einer Zinsfestsetzung von weniger als 10 EUR nach § 239 Abs. 2 Satz 2 AO nicht verfassungswidrig
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorschrift des § 239 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach eine Zinsfestsetzung in Höhe eines Zinsanspruchs von weniger als 10 EUR unterbleibt, ist nicht verfassungswidrig; sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Die Vorschrift des § 239 Abs. 2 Satz 2 AO gilt sowohl für Zinsen zugunsten des Steuerpflichtigen wie auch für Zinsen zuungunsten des Steuerpflichtigen. Sie ist lex specialis gegenüber der in § 156 Abs. 1 Satz 1 AO enthaltenen Ermächtigung, von der in der Kleinbetragsverordnung Gebrauch gemacht wurde.
Normenkette
AO § 156 Abs. 1 S. 1; AO § 239 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; GG Art. 14 Abs. 2; KBV § 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Festsetzung von berechneten Zinsen zur Einkommensteuer für das Jahr 2020.
Am 6. Dezember 2022 erging für den Kläger der Bescheid für 2020 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen. Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 wurde dabei nach Art. 97 § 15 Abs. 16 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 4, Satz 2 Nr. 2 AO ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2023 wurde die Zinsfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO nachgeholt. Im Bescheid wurden aufgrund eines Unterschiedsbetrags zugunsten des Klägers in Höhe von 2.939,00 EUR (abgerundet nach § 238 Abs. 2 AO auf 2.900,00 EUR) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 9. Dezember 20...