rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des gemeinen Werts eines im Beitrittsgebiet gelegenen Geschäftsgrundstücks. Verfassungsmäßigkeit der bewertungsrechtlichen Sondervorschriften für das Beitrittsgebiet. Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1995
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der im Sachwertverfahren zu erfolgenden Schätzung des gemeinen Werts von im Beitrittsgebiet gelegenen Gewerbegrundstücken auf den 1.1.1935 ist in der Regel auf die in den gleich lautenden Ländererlassen vom 21.5.1993 (BStBl 1993 I S. 467) vorgesehene Ermittlung des gemeinen Werts von bebauten Grundstücken auf Grundlage des Bodenwerts, des Gebäudewerts und ggf. des Werts der Außenanlagen durch Wertrückrechnung der durchschnittlichen Herstellungskosten auf den 1.1.1935 zurückzugreifen. Allein die erhebliche Abweichung der tatsächlichen Herstellungskosten vom Durchschnittswert rechtfertigt nicht den Ansatz eines niedrigeren Werts. Abweichungen bei der Vergleichbarkeit ist durch den Ansatz eines abweichenden Durchschnittswerts Rechnung zu tragen (Anschluss an BFH-Urteil vom 28.10.1998 II R 37/97, BStBl II 1999, 51).
2. Die sich durch die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsverfahren in den alten und neuen Bundesländern ergebende Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ist für einen – trotz des gegenwärtigen Stillstandes des Gesetzgebungsverfahrens zur Rechtsangleichung – noch nicht abgelaufenen Übergangszeitraum verfassungsrechtlich unbedenklich.
Normenkette
BewG § 129 Abs. 1; BewG § 9 Abs. 2; BewG DDR § 10; BewG DDR § 52 Abs. 1; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2; RBewDV § 33 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3
Nachgehend
BFH (Urteil vom 24.05.2005; Aktenzeichen II R 3/03)
BFH (Urteil vom 24.05.2005; Aktenzeichen II R 3/03)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verf...