rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzuerwerb von Teilen der Nachbarwohnung als nachträgliche Anschaffungskosten /Herstellungskosten einer schon eigenheimzulagegeförderten Wohnung. Eigenheimzulage ab 2000
Leitsatz (redaktionell)
Werden während des Förderzeitraums für eine eigengenutzte Wohnung Teile der Nachbarwohnung hinzuerworben und mit der bestehenden Wohnung baulich zusammmengefügt, so führen die Aufwendungen für die Nachbarwohnung zu nachträglichen Anschaffungskosten /Herstellungskosten der schon geförderten Wohnung und, wenn bisher die für eine maximale Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erforderliche Bemessungsgrundlage noch nicht erreicht war, zu einer Neufestsetzung der Eigenheimzulage.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 2; EigZulG § 11 Abs. 2; HGB § 255 Abs. 2; EigZulG § 8 S. 1; EigZulG § 8 S. 2; EigZulG § 2 Abs. 2
Tenor
1. Die Eigenheimzulage ab 1996 wird – unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2000 in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2001 gefunden hat – für die Jahre 2000 bis 2003 auf jährlich 1.278,23 Euro (= 2.500 DM) neu festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Bemessungsgrundlage für eine bereits mit Eigenheimzulage geförderte Wohnung zu erhöhen ist, wenn die Anspruchsberechtigten in einem späteren Jahr Teile der Nachbarwohnung hinzuerwerben und diese mit der bereits geförderten Wohnung verbinden.
Die Kläger sind Ehegatten. Sie erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Januar 1996 je zur Hälfte einen Miteigentumsanteil von 25,1/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 8 im Obergeschoss des Wohnhauses in E. Unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten von 95.180 DM setzte der Beklag...