Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch eines einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtig bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmers für sein in Polen lebendes Kind
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird der bei einem deutschen Arbeitgeber tätige, sozialversicherungspflichtig vollzeitbeschäftigte und Einkommensteuer entrichtende Arbeitnehmer im Rahmen von Montagearbeiten ununterbrochen europaweit eingesetzt, besteht kein Anspruch auf Kindergeld für das in Polen lebende Kind, wenn er über keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt.
2. Ein Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich der Einordnung des gewöhnlichen Aufenthaltes für die Kindergeldfestsetzung nicht bindend, da es sich bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung um unterschiedliche Verfahren handelt (vgl. FG Rheinland-Pfalz v. 27.10.2010 2 K 1271/07, Revision-Az. des BFH: XI R 37/11).
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; AO § 8; AO § 9; EWGV 1408/71 Art. 13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld wegen eines behaupteten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Inla nd.
Der Kläger ist der leibliche Vater seiner am 18.04.2006 geborenen Tochter, welche in Polen le bt und für die er zunächst Kindergeld in Deutschland bezog. Er ist seit März 2006 bei der X-Firma in A-Stadt beschäftigt und insoweit in Deutschland, nicht dagegen in Polen sozial-versicherungspflichtig. Die in Polen lebende Ehefrau des Klägers hat aufgrund der Höhe der Einkünfte des Klägers nachweislich keinen Anspruch auf Kindergeld in Polen. Er wurde vom Finanzamt B-Stadt mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 08.07.2010 als unbeschränkt einko...