Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch. Förderungsfähigkeit. dualer Studiengang. ausbildungsintegrierter Studiengang
Leitsatz (amtlich)
Eine berufliche Ausbildung, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannten Ausbildungsberuf und nach den vorgeschriebenen Formen des BBiG (juris: BBiG 2005) erfolgt, ist auch dann eine mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) förderungsfähige Ausbildung iS des § 57 Abs 1 SGB 3, wenn sie im Rahmen eines dualen Studienganges durchgeführt wird.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 5.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.7.2013 bis 31.5.2014 Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine Berufsausbildung im Rahmen eines dualen Studiums.
Die 1994 geborene Klägerin wurde mit Zulassungsbescheid der Hochschule L… am Rh… vom 3.6.2013 zum Studium an der Hochschule L… im dualen Studiengang Weinbau und Oenologie (Bachelor Science) zum Wintersemester 2014/2015 zugelassen. Zuvor hatte sie bereits am 6.5.2013 einen Berufsausbildungsvertrag für den dualen Studiengang Weinbau und Oenologie für eine Ausbildung zur Winzerin in der Zeit vom 1.7.2013 bis 30.4.2017 mit dem Weingut M… L… K… & Söhne in L…-G… abgeschlossen. Am 7.6.2013 wurde dieser Berufsausbildungsvertrag in das Berufsausbildungsverzeichnis der Landwirtschaftskammer aufgenommen.
Am 17. Juli 2013 beantragte die Klägerin für ihre Berufsausbildung als Winzerin BAB und legte entsprechende Einkommensnachweise vor. Mit Bescheid vom 5.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 lehnte die Beklagte die Gewäh...