rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
„Räumlicher Zusammenhang“ i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG verändert sich nicht durch die Art der Nutzung
Leitsatz (redaktionell)
Der „räumliche“ Zusammenhang zwischen den beiden in einem Zwei-Familien-Haus belegenen Wohnungen entfällt nicht, wenn die eine Wohnung der Mutter / Schwiegermutter unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.
Normenkette
EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Die Kläger sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer von zwei Eigentumswohnungen, die sich in einem 1997 von ihnen errichteten Zweifamilienhaus befinden. Die eine Wohnung nutzen sie seit der Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken; die andere Wohnung ist der Mutter der Klägerin unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
Die Klägerin beantragt die Eigenheimzulage für die eigengenutzte Wohnung ab 1997, der Kläger für die seiner Schwiegermutter zur Nutzung überlassene Wohnung seit der Aufteilung des Hauses 1999. Der Beklagte, das Finanzamt (FA), gewährte die Eigenheimzulage für die von den Klägern selbst genutzte Wohnung (Bescheid vom 23. März 1999) und lehnte den Antrag für die zweite Wohnung ab (Bescheid vom 3. August 2000 und Zweitbescheid vom 26. Januar 2001). Den dagegen gerichteten Einspruch wies es als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2001).
Mit der fristgerecht am 26. März 2001 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, die Wohnungen seien völlig voneinander getrennt (Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 13. Oktober 1999) und könnten auch nicht ohne größeren Aufwand miteinander verbunden werden (Augenscheinseinnahme). Der Ausschluss der Doppelförderung gelte zudem nicht, wenn die zweite Wohnung unentgeltlich an Angehörige überlassen sei (vgl. Finanzgericht Bran...