rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 15 Abs. 1 - 4 BerlinFG für vermietete Wohnung steht Eigenheimzulage gleich
Leitsatz (amtlich)
Eine restriktive Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EigZulG, wonach nur die Förderung eines selbstgenutzten Objekts nach § 15 Abs. 1-4 BerlinFG den sog. Objektverbrauch begründet, ist verfassungsrechtlich nicht geboten; auch die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen gemäß § 15 Abs. 1-4 BerlinFG für eine vermietete Wohnung steht der Eigenheimzulage gleich.
Normenkette
EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 6 Abs. 3; BerlinFG § 15 Abs. 1; BerlinFG § 15 Abs. 2; BerlinFG § 15 Abs. 3; BerlinFG § 15 Abs. 4; AO § 164 Abs. 2
Tatbestand
I.
Mit ihrer unter dem Aktenzeichen 5 K 77/03 anhängigen Anfechtungsklage wollen die Antragsteller die Aufhebung eines Änderungsbescheides über Eigenheimzulage ab 1997, mit dem die Eigenheimzulage auf 0,- € festgesetzt worden ist, durchsetzen.
Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des die bisherige Bewilligung der Eigenheimzulage aufhebenden Änderungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO). - Dem Antrag liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Antragsteller sind verheiratet. Im Dezember 1983 erwarben sie zwei Eigentumswohnungen in Berlin Für diese Objekte nahmen sie ab 1983 erhöhte Absetzungen für Abnutzungen (AfA) gemäß § 15 Berlinförderungsgesetz (BerlinFG) in Anspruch.
Im Jahr 1996 erwarben die Antragsteller zu ideellem Miteigentum das Grundstück B und errichteten darauf ein Haus mit zwei Wohnungen. Die Herstellungskosten betrugen 547.027 DM.
Mit getrennten Anträgen vom 13. Mai 1998 beantragten die Antragsteller Eigenheimzulage für die von ihn...