Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch gegen einen als nachrangig zuständig geltenden Träger
Leitsatz (redaktionell)
Der Träger eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wird und der seine Rechtsvorschriften für nachrangig anwendbar hält, ist verpflichtet, die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zu zahlen, wenn der Träger, der als vorrangig zuständig gilt, auf die Anfrage, ob er Leistungen gezahlt habe, keine Stellungnahme abgibt.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2; EGV 987/2009 Art. 60
Tenor
1. Der Bescheid vom 25.9.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.4.2024 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt, § 139 FGO.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter des am 13.4.2006 geborenen Kindes …. Sie wendet sich gegen den Bescheid vom 25.9.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.4.2024, mit dem der Beklagte die Kindergeldfestsetzung geändert und überzahltes Kindergeld zurückgefordert hat.
Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Sie lebt zusammen mit dem Kind … in …/Polen. Der Kindesvater ist in Deutschland nichtselbständig tätig. Die Klägerin übt seit November 2021 eine Erwerbstätigkeit in Polen aus. Mit Schreiben vom 17.12.2021 hat die Klägerin diesen Umstand der Beklagten mitgeteilt.
Die Beklagte hatte bereits am 29.6.2021 eine erste Anfr...