rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeld für einen Lehrgänge zum Flugverkehrskontrolloffizier absolvierenden Bundeswehrleutnant
Leitsatz (redaktionell)
Hat ein Kind mit der Ernennung zum Leutnant seine Ausbildung in der Offizierslaufbahn bei der Bundeswehr beendet, besteht kein Anspruch auf Kindergeld für dessen daran anschließende Teilnahme an Lehrgängen zum Luftverkehrskontrolloffizier. Die Ausbildung zum Flugverkehrskontrolloffizier ist nicht als Ausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG anzusehen, da sich die Lehrgänge nicht innerhalb des bereits erreichten Berufsziels „Offizier” bewegen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; SLV § 24
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein am 29.12.1989 geborenes Kind, das als Leutnant bei der Bundeswehr tätig ist, wegen seiner weiteren Lehrgänge zum Flugverkehrskontrolloffizier bei der Bundeswehr gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG zu berücksichtigen ist.
Der Sohn des Klägers beendete mit der Ernennung zum Leutnant mit Wirkung zum 1. Juli 2013 seine Ausbildung in der Offizierslaufbahn bei der Bundeswehr. Danach begann er weitere Lehrgänge zum Luftverkehrskontrolloffizier, die aus Luftfahrtenglisch, Theorie und Praxis bestehen. Für die Zeit vom 30. Juli 2013 bis zum 27. August 2013 wurde der Sohn des Klägers zur Teilnahme am Lehrgang Luftfahrtenglisch abkommandiert. Vom 30. September 2013 bis 14. Februar 2014 schloss sich ein Theorielehrgang an.
Den Antrag des Klägers, ihm wegen der Ausbildung seines Sohnes ab dem Monat Juli 2013 Kindergeld zu gewähren, lehnte die Beklagte am 9. Juli 2014 ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 12. November...