Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuererhebung für das Kalenderjahr 1990 im Beitrittsgebiet. Ehegattenbesteuerung. Gewerbesteuerpflicht für Handwerksbetriebe. Steuerrate 1990
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 2 StAnpassG werden Ehegatten im Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1990 grundsätzlich getrennt besteuert. Eine Zusammenveranlagung findet auch bei Mitarbeit des Ehegatten im Handwerksbetrieb oderGewerbebetrieb des anderen Ehegatten nicht statt. Hat der mitarbeitende Ehegatte keine Einkünfte, so ist der Steuerbescheid an den Betriebsinhaber zu adressieren, der alleine Steuerschuldner ist.
2. Ab dem 1. Juli 1990 ist gemäß § 20 Abs. 3 StAnpassG von bereits bestehenden Handwerksbetrieben im Beitrittsgebiet Gewerbesteuer zu erheben. Diese Vorschrift stellt gegenüber § 22 Abs. 1 GewStG DDR, wonach bei neu gegründeten Betrieben Gewerbesteuer erst ab Beginn des Monats zu erheben ist, der auf den Eintritt in die Steuerpflicht folgt, eine Sondervorschrift dar. Die daraus resultierende Vorverlegung des Erhebungsbeginns gegenüber dem allgemeinen Gewerbesteuerrecht stellt keine verfassungsmäßig unzulässige Rückwirkung dar.
3. Aus der Rechtsschutzfunktion des finanzgerichtlichen Verfahrens folgt, dass sich die Rechtsposition des Klägers im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung nicht verschlechtern darf. Eine Schlechterstellung des Klägers durch einen vom Beklagten im Klageverfahren erlassenen Änderungsbescheid ist daher nur ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 164 Abs. 1 oder 173 Abs.1 Nr. 2 AO zulässig.
Normenkette
StAnpG § 2; StAnpG § 20 Abs. 3; GewStG (DDR) § 22 Abs. 1; AO 1977 § 164 Abs. 1; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
1. Der Bescheid über die Festsetzung von Steuern im Beitrittsgebiet 1990 vom 17. März 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Nove...