Entscheidungsstichwort (Thema)
Tätigkeit eines Kfz-Meisters als Kfz-Sachverständiger für Unfallschäden keine freiberufliche ingenieurähnliche Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein selbständig als Kfz-Sachverständiger tätiger gelernter Kfz-Meister, bei dem die Begutachtung von Unfallschäden den wesentlichen Teil seiner Sachverständigentätigkeit darstellt und der nur eine geringe Anzahl von Gutachten mit unfallanalytischen und mathematisch-technischen Fragestellungen erteilt, übt nicht eine der Tätigkeit von Ingenieuren „ähnliche” Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nachweist, sich aufgrund durchlaufener Weiterbildungskurse und seiner Berufserfahrung in bestimmten mathematisch-technischen Fragestellungen mit einem Ingenieur vergleichbare Kenntnisse angeeignet zu haben.
2. Die rechtliche Gleichstellung des Qualifikationsniveaus eines Kfz-Meisters mit einem Bachelorabschluss im Europäischen Qualifikationsrahmen oder im Deutschen Qualifikationsrahmenführen führt nicht dazu, dass die Tätigkeit eines Kfz-Meisters zwingend als der eines Ingenieurs ähnlich anerkannt werden müsste.
3. Weder der Europäische Qualifikationsrahmen als Empfehlung (Art. 288 Abs. 5 AEUV) noch der Deutsche Qualifikationsrahmen sind rechtsverbindlich. Von daher können die dortigen Festlegungen mit Blick auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG keine Rechtsänderung bewirken und bestenfalls Auslegungshilfe sein.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStDV § 1; AEUV Art. 288 Abs. 5
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 22.04.2025; Aktenzeichen VIII B 88/24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des V...