rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch für die Zeit von der Ablegung der letzten Prüfung an der Universität bis zur Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung sechs Monate später trotz Erwerbstätigkeit im Umfang von 15 Wochenarbeitsstunden
Leitsatz (redaktionell)
1. Die universitäre Berufsausbildung endet grundsätzlich nicht schon mit Ablegung der letzten Prüfung, sondern erst mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, es sei denn, das volljährige Kind nimmt schon vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf auf.
2. Nach diesen Grundsätzen besteht weiter ein Kindergeldanspruch für die in „Berufsausbildung” befindliche Tochter, wenn sie nach Abgabe der Diplomarbeit als letzter Prüfungshandlung weiter an der Universität immatrikuliert ist und bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sechs Monate später im Schnitt knapp 15 Stunden pro Woche für einen geringen Stundenlohn (7 Euro) und damit nicht „in Vollzeit” arbeitet.
3. Die verspätete, in der Verantwortung der Universität liegende Mitteilung des Prüfungsergebnisses lässt den Kindergeldanspruch nicht entfallen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Tenor
1. Unter Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 02.08.2010 und der Einspruchsentscheidung vom 04.02.2011 ist dem Kläger Kindergeld für seine Tochter für die Zeit von November 2009 bis einschließlich März 2010 zu bewilligen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächti...