Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulagenrechtlicher „Altbau” bei Erwerb eines vor mehr als zwei Jahren fertiggestellten Musterhauses
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch ein im Rahmen einer Fertighausausstellung errichtetes, unterkellertes Musterhaus gilt eigenheimzulagenrechtlich zu dem Zeitpunkt als „fertiggestellt”, in dem es nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten bewohnbar ist. Eine Wohnung ist regelmäßig bezugsfertig, wenn Türen und Fenster eingebaut, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, Heizung sowie die sanitären Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht.
2. Wird das Musterhaus nach einer eigengewerblichen Nutzung durch den Hersteller als Musterhauswohnung nicht im Jahr der Fertigstellung oder dem Folgejahr, sondern erst in einem späteren Jahr verkauft, liegt aus Sicht des Erwerbers kein Neubau i.S. von § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG, sondern ein nur niedriger geförderter „Altbau” i.S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 EigzulG vor. Dass zunächst nur eine Baugenehmigung als Musterhauswohnung erteilt worden war und das Musterhaus erst nach Schließung der Musterhausausstellung in ein Wohnhaus umgewidmet wurde, ist insoweit unerheblich.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Im Streit steht, ob dem Kläger für den Erwerb eines Musterhauses der erhöhte Fördergrundbetrag für einen sog. Neubau gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG zusteht. Der Kläger wendet sich gegen einen mit Einspruchsentscheidung vom 03.04.2003 bestätigten Bescheid vom 19.09.2002 über die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2002 für das Objekt K. in Z. (vormals: S.). In dem angefochtenen Bescheid hatte der Beklagte neben nich...