rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs
Leitsatz (redaktionell)
Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt fällt nicht unter § 52d Satz 1 FGO, sondern unter § 52 Satz 2 FGO. Er muss nur dann Schriftsätze als elektronisches Dokument übermitteln, wenn ihm ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, er also ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragt und erhalten hat.
Normenkette
FGO § 52d S. 1; FGO § 52d S. 2; FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EuRAG § 25 Abs. 1; EuRAG § 27a Abs. 1 S. 1; EuRAG § 32 Abs. 4
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens zu 2/5 dem Kläger und zu 3/5 der Beklagten auferlegt.
Gründe
Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
1. Hinsichtlich der Streitmonate April und Mai 2025 trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 1 FGO. Insoweit war die Klage unzulässig, weil Einspruch nur ab Juni 2025 eingelegt worden ist. Mithin lag für April und Mai 2025 die Sachurteilsvoraussetzung gemäß § 44 Abs. 1 FGO nicht vor.
2. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO.
2.1 Hinsichtlich der Streitmonate Juni bis August 2025 war die Klage zulässig, insbesondere formgerecht erhoben.
Soweit § 52d Satz 1 FGO u.a. Rechtsanwälte verpflichtet, Schriftsätze als elektronisches Dokument zu übermitteln, gilt das nicht für den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Europäische Rechtsanwälte i.S.v. § 25 Abs. 1 EuRAG sind in der Diktion des Gesetzes keine Rechtsanwälte (vgl. § 26 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EuRAG). Zwar hat der di...