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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 03.05.2023 - 4 UF 19/23

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Leitsatz (amtlich)

1. Informiert das Jugendamt nach seinem Ermessen das Familiengericht über unterlassene Vorsorgeuntersuchungen (§ 8a SGB VIII), ist dieses zu einer eigenständigen Prüfung verpflichtet, ob gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB geboten sind (vgl. OLG Frankfurt ZKJ 2014, 31).

2. Die Versäumung der Teilnahme an U-Untersuchungen für ein Kind rechtfertigt allein noch keine familiengerichtlichen Maßnahmen zum Schutz des Kindes vor einer möglichen Gefährdung.

3. Etwaige gerichtliche Maßnahmen sind nicht zur Durchsetzung oder zum Nachweis der Vorsorgeuntersuchung anzuordnen, sondern müssen erforderlich sein, um eine Risikoeinschätzung zu ermöglichen.

Normenkette

BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1696; FamFG § 166 Abs. 3; SGB VIII § 8a

Verfahrensgang

AG Wetzlar (Aktenzeichen 611 F 60/23)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von der Ergreifung familiengerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge für die beiden A, geb. am ... 2017, und B, geb. am ... 2019, wird abgesehen.

Die nach § 166 Abs. 3 FamFG in regelmäßigen Abständen durchzuführende Überprüfung der Entscheidung erfolgt durch das örtlich zuständige Familiengericht.

Von der Erhebung von Gerichtskosten und der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für beide Rechtszüge abgesehen.

Der Verfahrenswert für den zweiten Rechtszug wird festgesetzt auf 4.000 EUR.

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Entziehung der Gesundheitssorge für ihre beiden Töchter A (5 Jahre) und B (3 Jahre).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.01.2023 entzog das Familiengericht der allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge mit dem Teilbereich der Gesundheitssorge für beide Kinder und übertrug sie auf das Jugendamt...

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