Entscheidungsstichwort (Thema)
Gründung einer Unternehmergesellschaft; Errichtung einer sogenannten Einheitsgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Eine Unternehmergesellschaft kann nicht von einer Kommanditgesellschaft als Alleingesellschafterin gegründet werden, die ihrerseits erst zeitgleich mit der Unternehmergesellschaft als einziger Komplementärin gegründet wird.
Normenkette
GmbHG § 5a; HGB § 161
Verfahrensgang
AG Hildesheim (Beschluss vom 02.09.2022; Aktenzeichen 11 AR 590/22)
Tenor
1. Die Beschwerde der betroffenen (Vor-) Gesellschaft gegen den ihre auf Eintragung in das Handelsregister gerichtete notarielle Anmeldung vom 16. August 2022 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Hildesheim vom 2. September 2022 wird zurückgewiesen.
2. Die betroffene (Vor-) Gesellschaft hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 30.000,- festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit notarieller Anmeldung vom 16. August 2022 (Bl. 15 ff. d.A.) meldeten deren designierte Geschäftsführer die am selben Tag mit einem Stammkapital von EUR 2.000,- als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) vermeintlich gegründete Beschwerdeführerin zur Eintragung in das Handelsregister an.
Ausweislich des der Anmeldung beigefügten Gründungsprotokolls nebst Satzung (Bl. 23 ff., 29 ff. d.A.) soll die - ebenfalls erst am 16. August 2022 vermeintlich gegründete - S. UG & Co. KG (im Folgenden: S. KG) alleinige Gesellschafterin der betroffenen (Vor-) Gesellschaft sein. Die alleinige Komplementärin der S. KG wiederum soll die betroffene (Vor-) Gesellschaft sein, so dass insgesamt eine Einheitsgesellschaft zur Entstehung gebracht werden soll.
Im Gründungsprotokoll der betroffenen (Vor-) Gesellschaft (Bl. 23 ff. d.A.) heißt es...