rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis einer (ehemaligen) Gesellschafterin einer
Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Klagebefugnis bei einheitl. u. ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und bei der gesonderten Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG
- Zur Bilanzberichtigung und Bilanzzusammenhang bei Übergang von Gewinnermittlung von § 5a EStG zu §§ 4 Abs. 1, 5 EStG
Normenkette
EStG § 15a
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der auf die Klägerin als ehemalige Gesellschafterin der MS X Schifffahrtsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (im Folgenden (auch): KG) entfallenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) nebst ihrem Verlustanteil nach § 15a EStG.
Die Klägerin war mit einem Anteil von 5.000,00 € von insgesamt 7.700.000,00 € und damit zu 0,06 % Kommanditistin der in 2005 gegründeten MS X Schifffahrtsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, der Betrieb und die Veräußerung von Seeschiffen, insbesondere des Mehrzweckfrachters MS X, war.
Mit Infahrtsetzung des Schiffes ab 2007 ist antragsgemäß die Besteuerung nach Maßgabe des § 5a Abs. 1 EStG durchgeführt worden. Ein Unterschiedsbetrag war nicht festzustellen. Bis einschließlich des Kalenderjahres 2012 lagen sämtliche Voraussetzungen für die Besteuerung nach der Tonnage uneingeschränkt vor. Im **.2013 wurde (unstreitig) das Crewing für das leitende Schiffspersonal des MS X ins Ausland – nach Zypern – verlegt, so dass in diesem Jahr nicht mehr durchgängig alle Voraussetzungen für die Besteuerung nach § 5a Abs. 1 EStG mit der Folge gegeben waren, dass insoweit die Tonnagebesteuerung nicht mehr anwendbar war.
In ihrer für den Feststellungszeitraum 2012 beim beklagten Finanzamt Y eingereichten Feststellungserklärung gab die ...