vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 17/24)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilweise Schenkung kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen im Sinne des § 23 EStG.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 11.03.2025; Aktenzeichen IX R 17/24)
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Veräußerungsgewinn oder ein Veräußerungsverlust im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern ist.
Der Kläger hatte im Jahr 2014 ein bebautes Grundstück für insgesamt 143.950 € erworben und anschließend (weiter) vermietet. Er erzielte insoweit Vermietungseinkünfte. Einen Teil des Erwerbs hatte er durch ein Bankdarlehen finanziert. Anfang März 2019 übertrug der Kläger diese Immobilie mit Wirkung zum 6. Juni 2019 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter. Das Bankdarlehen valutierte noch mit 115.000 €. Die Tochter übernahm diese Verpflichtung im Rahmen der Übertragung und finanzierte diese anderweitig. Beim Notar gaben die Vertragsparteien den aktuellen Verkehrswert der Immobilie – wegen der Notarkosten – mit 210.000 € an.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das Finanzamt (FA) diesen Vorgang als nach § 23 EStG steuerpflichtiges „privates Veräußerungsgeschäft“. Die Übertragung sei in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Maßstab für die Aufteilung sei dabei der Verkehrswert der Immobilie im Zeitpunkt der Übertragung im Verhältnis zu den übernommenen Verbindlichkeiten. Im Einzelnen:
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Verkehrswert 2019
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210.000 €
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100,00%
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entgeltlicher Teil
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115.000... |