Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung eines Zuschusses zur Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 106 SGB 6. Zuschuss zu den Beiträgen zur niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Zusatzkrankenversicherung. Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in den Niederlanden. Ausschluss nach § 106 Abs 1 S 2 SGB 6. Vergleichbarkeit der niederländischen gesetzlichen Pflegeversicherung mit der deutschen sozialen Pflegeversicherung. Bestimmung der Höhe des von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Zuschusses zu den niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen nach § 249a SGB 5. Verfassungsmäßigkeit. Europarechtskonformität
Leitsatz (amtlich)
1. Die seit 2006 in den Niederlanden bestehende Pflichtversicherung nach dem Zvw (Zorgverzekeringswet) entspricht der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, so dass ein Anspruch auf Zuschuss zu den niederländischen KVS-Beiträgen (Pflichtversicherung sowie freiwillige Zusatzversicherungen) entsprechend § 106 SGB VI vom deutschen Rentenversicherungsträger nicht verlangt werden kann.
2. Die niederländische Einwohnerpflichtversicherung nach dem AWBZ (Algemene Wet bijzondere Ziektenkosten), auch Langzeitpflegegesetz genannt, entspricht im Wesentlichen der deutschen Sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI, dessen Beiträge Rentner gem § 59 SGB XI alleine zu tragen haben.
3. Bei Bestimmung der Höhe des Zuschusses zu den Beiträgen zur niederländischen Krankenversicherung entsprechend § 249a SGB V sind nur die nach der deutschen Rente bemessenen Beiträge und nicht die an das private Krankenversicherungsunternehmen für das Basispaket nach dem Zvw zu entrichtenden nominalen Beiträge (Kopfpauschale) zu berücksichtigen.
4. Die entsprechende Anwendung von § 249a SGB V ist a...