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LAG Köln Urteil vom 19.01.2015 - 2 Sa 861/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerrufs- und Unterlassungsansprüche unter ehemaligen Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers

Leitsatz (amtlich)

Liegt die einmalige Verletzungshandlung mehr als 2 Jahre zurück und ergibt sich außerhalb des über die Unterlassung geführten Prozesses keinerlei Wiederholungsgefahr, kann ein Unterlassungsanspruch im Einzelfall nicht gegeben sein.

Verbreiten von Fotos, in deren berechtigtem Besitz ein Person ist, setzt ein Anbieten an die Öffentlichkeit/ zur Verfügungstellen der Fotos an eine nicht mehr beherrschbare Anzahl von Adressaten voraus.

Normenkette

BGB § 1004 analog; UrhG § 72; KunstUrhG § 23; UrhG § 53

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 19.09.2013; Aktenzeichen 3 Ca 1267/13)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2013 - 3 Ca 1267/13 - teilweise abgeändert und die Widerklage vollständig abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen, einschließlich der Klageerweiterungen durch Klägerschriftsatz vom 30.07.2014 und Beklagtenschriftsatz vom 25.09.2014.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten wechselseitig über den Widerruf und die Unterlassung von tatsächlichen oder vermeintlichen Behauptungen und Meinungen, über Auskunftsansprüche, einen Zahlungsanspruch des Klägers sowie über die Herausgabe von Fotos/Bilddateien.

Beide Parteien waren ursprünglich Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers. Beide Parteien sind zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Während des Kündigungsschutzprozesses, den die Arbeitgeberin mit dem Kläger führte, und der ...

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