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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 20.11.2024 - 10 Sa 13/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen des Geschlechts. Wunsch einer potentiellen Kundin nach Betreuung durch einen männlichen Berater

Leitsatz (amtlich)

1. Will eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreut werden, hat die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Reaktionsmöglichkeiten grundsätzlich den Schutzpflichten nach § 12 Abs. 4 AGG nachzukommen.

2. Tut sie dies nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG durch die Arbeitgeberin darstellen, die einen Entschädigungsanspruch auslöst.

Normenkette

AGG § 12 Abs. 4; AGG § 15 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 02.02.2024; Aktenzeichen 10 Ca 178/23)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - vom 2. Februar 2024 - 10 Ca 178/23 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zu einem geringen Teil abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Mai 2023 zu bezahlen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen des Geschlechts zu zahlen.

Die Klägerin war seit März 1992 zunächst als Architektin und zuletzt im Vertrieb für die Beklagte tätig. Ihre monatliche Vergütung betrug durchschnittlich 14.050,00 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis ist mittlerweile beendet.

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