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KG Berlin Urteil vom 26.03.2010 - 5 U 66/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB-Kontrolle zu Honorarregelungen für Journalisten

Leitsatz (amtlich)

1. Auch nach der Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre 2002 ist über die §§ 32, 32a UrhG ein gerichtlicher Eingriff in die Vertragsautonomie dergestalt, dass die Übertragung von Nutzungsrechten zur Verbesserung der Rechtsstellung der Urheber erschwert wird, rechtlich durch eine AGB-Kontrolle nicht möglich. Diese Nutzungsrechte können daher - soweit sie einzeln aufgeführt sind - weiterhin ohne Einschränkung in allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen werden. Insoweit ist auch ein "Buy-Out" auf der Grundlage einer Pauschalvergütung möglich (BT-Drucks. 14/8058, 18; BGH GRUR 2009, 1148, Tz. 24 - Talking to Addison).

2. Grundsätzlich kann auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pauschalvergütung für sämtliche übertragenen Nutzungen eine angemessene Vergütung nach § 11 S. 2 UrhG darstellen. Dies setzt voraus, dass die Pauschalvergütung eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzungen gewährleistet (BGH GRUR 2009, 1148, - Talking to Addison aa0). Dem genügt es nicht, wenn die Vergütung weitergehender Nutzungen von einer "Absprache" abhängig gemacht wird, da diese Regelung es auch erlaubt, dass keine Vergütung für die insoweit eingeräumten weitergehenden Nutzungsrechte gezahlt werden.

Normenkette

UrhG § 32; UrhG § 32a; UrhG § 11 S. 2

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 09.12.2008; Aktenzeichen 16 O 8/08)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.05.2012; Aktenzeichen I ZR 73/10)

Tenor

1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 9.12.2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin - 16 O 8/08 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzus...

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  (1) 1Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. 2Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. 3Soweit die ...

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