rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Baukostenzuschuß nach dem II. WohnungsbauG als Mieteinnahme
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Zuschuss nach dem II. WohnungsbauG, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gebrauchsüberlassung einer Wohnung steht und als Gegenleistung für eine vertraglich eingeräumte Mietpreisbindung sowie das vertraglich zugesicherte Belegungsrecht anzusehen ist, wird als Ersatz für entgangene Mieteinnahmen gezahlt und ist damit als Einnahme i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen.
- Der Umstand, daß der Zuschuß für die Baumaßnahme und nicht unmittelbar als Ersatz für entgangene Mieteinnahmen gewährt wird, ändert nichts an dem Charakter des Zuschusses als Mieteinnahme.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; II. WoBauG § 17; EStR Abschn. 163 Abs. 2
Streitjahr(e)
1995, 1996
Tatbestand
Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1995 und 1996 erklärten sie jeweils positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM (1995) und DM (1996) aus dem Anwesen x.
Die Kläger wurden mit Bescheiden vom 21.8.1997 (1995) und 14.1.1998 (1996) erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt.
Durch Mitteilung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 26.10.1998 erhielt das beklagte Finanzamt (der Beklagte) davon Kenntnis, dass der Kläger zu 1) im Juni 1995 von ... einen Zuschuss nach dem Hessischen Mietwohnprogramm in Höhe von DM bewilligt bekommen hatte.
Der Beklagte änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre am 29.3.1999 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), indem er den Zuschuss grundsätzlich als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ansah, ihn jedoch gemäß Abschnitt 163 Abs. 2 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) auf 10 Jahre verteilte und die Einkünfte aus Vermiet...