Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hessenmodell für die Grundsteuer verfassungsgemäß - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 12/25)
Leitsatz (redaktionell)
- Das (neue) Hessische Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß.
- Die Grundsteuer muss nicht als Vermögensteuer ausgestaltet werden, sondern darf wertunabhängig an die Fläche anknüpfen.
- Der etwaige Nachweis eines gemeinen Werts des Grundvermögens ist für das hessische Grundsteuerrecht nicht relevant.
Normenkette
GG Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; GG Art. 126b Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; Verf HE Art. 47 Abs. 1; HGrStG § 4; HGrStG § 5; HGrStG § 7; HGrStG § 8; AO § 363; AO § 364a
Streitjahr(e)
2022
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines an die Klägerin gerichteten Grundsteuermessbetragsbescheids und in diesem Kontext insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit des (neuen) Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG). Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks im „…“. Am 27.01.2023 ging die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2022 betreffend die vorgenannte Immobilie beim Beklagten (das Finanzamt) ein. Laut Erklärung beträgt die Grund- und Bodenfläche x.xxx m² und die steuerpflichtige Wohnfläche xxx m².
Die Grundsteuermessbetragsveranlagung erfolgte erklärungsgemäß; in der Folge erließ das Finanzamt am 27.12.2023 einen Grundsteuermessbetragsbescheid auf den 01.01.2022.
Dem Bescheid liegt folgendes Zahlenwerk zugrunde:
Bei der Berechnung des auf den Grund und Boden entfallenden Flächenbetrags wurde die Grund- und Bodenfläche i.H.v. x.xxx m² gemäß § 5 Abs. 1 HGrStG mit der Äquivalenzzahl von 0,04 € multipliziert. Das Prod...