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Hessisches FG Beschluss vom 15.07.2025 - 11 V 630/25

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlage für eine gewerbliche Kommanditgesellschaft ist weder außergerichtlich noch gerichtlich die Hinzuziehung bzw. Beiladung anderer Feststellungsbeteiligter notwendig (hier Antrag eines Feststellungsbeteiligten und (bisherigen) Kommanditisten mit der Begründung, er sei wegen Ausscheidens aus der KG kein Mitunternehmer mehr gewesen).
  2. Hat das Finanzamt die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt, aber eine Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, kann der Antragsteller das an das Finanzgericht herangetragene Begehren, die Vollziehung des Grundlagenbescheids unter Ausschluss einer Sicherheitsleistung auszusetzen, nicht isoliert gegen den Nichtausschluss der Sicherheitsleistung richten, sondern muss das Begehren als – ggf. entsprechend auszulegender – Antrag auf gerichtliche Aussetzung unter Ausschluss einer Sicherheitsleistung verfolgen. Das Finanzgericht hat in diesem Verfahren eigenständig zu prüfen, ob überhaupt Gründe für die Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheids vorliegen, darf aber die insoweit (etwaig zu Unrecht erfolgte) behördliche Aussetzung der Vollziehung nicht aufheben.
  3. Im Fall der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids setzt der ausdrückliche Ausschluss der Sicherheitsleistung durch das Gericht voraus, dass der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Die wirtschaftliche Lage des Antragstellers ist daher – anders als in dem die Steuerfestsetzung des An...

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    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]
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      (1) 1Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die ...

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