Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kinderzulage für beim geschiedenen Ehepartner lebendes schulpflichtiges Kind
Leitsatz (amtlich)
Lebt ein Kind beim anderen Elternteil und geht es dort zur Schule, so ist eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG auch dann nicht zu gewähren, wenn das Kind sich an den Wochenenden und in den Schulferien an insgesamt ca. 120 Tagen im Jahr beim Steuerpflichtigen aufhält und dort ein eigenes Kinderzimmer hat.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 5
Nachgehend
BFH (Entscheidung vom 29.06.2005; Aktenzeichen IX R 61/04)
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger die Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 EigZulG für seine Tochter N zusteht.
Der Kläger ist der Vater der am 24.01.1993 geborenen N. Diese lebt seit der Trennung des Klägers von seiner damaligen Ehefrau im Februar 1999 mit ihrer Mutter am bisherigen Familienwohnsitz in F. Sie besucht dort eine Waldorfschule. Die Eltern üben das Sorgerecht für ihre Tochter gemeinsam aus.
Mit Vertrag vom 19.11.1999 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in S (über 100 km von F entfernt). Diese nutzt er seit dem 20.12.1999 zu eigenen Wohnzwecken. In seinem Antrag auf Eigenheimzulage beantragte der Kläger neben dem Fördergrundbetrag eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG für seine Tochter N. Diese ist seit dem 20.12.1999 mit Hauptwohnsitz in S (Adresse des Klägers) und mit Nebenwohnsitz in F, ... gemeldet.
In dem Bescheid über Eigenheimzulage ab 1999 vom 12.07.2000 gewährte der Beklagte keine Kinderzulage, mit der Begründung, dass das Kind bei Bezug der Wohnung nicht zum Haushalt des Klägers gehört habe. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 23.05.2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, an den Unterrichtstagen wohne die Tochter bei der Mutter in ...