Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau als immaterielle Wirtschaftsgüter - keine Abschreibung
Leitsatz (amtlich)
1. Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter.
2. Sie unterliegen keiner zeitlichen Befristung. Ein eine Abschreibung rechtfertigender Werteverschleiß scheidet aus.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 S. 1; WeinG § 6; WeinG § 8a Abs. 4 Nr. 2; EWGVO 1162/76; EWGVO 1980/454; EWGVO 822/87; EWGVO 1493/1999; EWGVO 1234/2007; EWGVO 479/2008; EWGVO 1308/2013
Nachgehend
BFH (Urteil vom 06.12.2017; Aktenzeichen VI R 65/15)
Tatbestand
Streitig ist, ob entgeltlich erworbene weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte zeitlich begrenzt ausgeübt werden können und daher abnutzbar und über die Nutzungsdauer abzuschreiben sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der seit dem 15.12.2000 Frau K. K. und Herr A. K. je zu 1/2 beteiligt sind. Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und baut Wein- und Tafeltrauben an und vermarktet sie.
In ihrer für das Streitjahr 2010 eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung erklärte die Klägerin einen Gewinn in Höhe von 70.593,- €, der in Höhe von 26.065,- € auf das Wirtschaftsjahr 2009/2010 und in Höhe von 44.528,- € auf das Wirtschaftsjahr 2010/2011 entfiel (Bl. 2 Feststellungsakten - Fach 2010 - ≪FA≫). Mit gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO teilweise vorläufigem und nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 16.12.2011 (Bl. 148 Prozessakten - PA -) veranlagte der Beklagte die Klägerin zunächst der Erklärung gemäß.
In der Zeit vom 23.02.2012 bis 13.04.2012 fand bei ...