Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.05.2015 - 5 K 2429/12

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau als immaterielle Wirtschaftsgüter - keine Abschreibung

Leitsatz (amtlich)

1. Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter.

2. Sie unterliegen keiner zeitlichen Befristung. Ein eine Abschreibung rechtfertigender Werteverschleiß scheidet aus.

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 1; WeinG § 6; WeinG § 8a Abs. 4 Nr. 2; EWGVO 1162/76; EWGVO 1980/454; EWGVO 822/87; EWGVO 1493/1999; EWGVO 1234/2007; EWGVO 479/2008; EWGVO 1308/2013

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2017; Aktenzeichen VI R 65/15)

Tatbestand

Streitig ist, ob entgeltlich erworbene weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte zeitlich begrenzt ausgeübt werden können und daher abnutzbar und über die Nutzungsdauer abzuschreiben sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der seit dem 15.12.2000 Frau K. K. und Herr A. K. je zu 1/2 beteiligt sind. Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und baut Wein- und Tafeltrauben an und vermarktet sie.

In ihrer für das Streitjahr 2010 eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung erklärte die Klägerin einen Gewinn in Höhe von 70.593,- €, der in Höhe von 26.065,- € auf das Wirtschaftsjahr 2009/2010 und in Höhe von 44.528,- € auf das Wirtschaftsjahr 2010/2011 entfiel (Bl. 2 Feststellungsakten - Fach 2010 - ≪FA≫). Mit gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO teilweise vorläufigem und nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 16.12.2011 (Bl. 148 Prozessakten - PA -) veranlagte der Beklagte die Klägerin zunächst der Erklärung gemäß.

In der Zeit vom 23.02.2012 bis 13.04.2012 fand bei ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    BFH VI R 65/15
    BFH VI R 65/15

    Entscheidungsstichwort (Thema) Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau Leitsatz (amtlich) 1. Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren