Revision eingelegt (BFH II R 38/21)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderregelung zum Wohnsitzbegriff
für Bedienstete der Europäischen Union nach Art. 343 AEUV und dem
in Bezug genommenen Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen
der Europäischen Union vom 26.10.12
- hier Art. 13
Leitsatz (amtlich)
Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls über die Vorrechte
und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehene Wohnsitzfiktion
setzt voraus, dass die Verlegung des tatsächlichen Wohnsitzes aus
einem Mitgliedstaat der Union in das Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates der Union allein im Zeitpunkt des Dienstantritts
ausschließlich zur Ausübung der Amtstätigkeit im Dienst der Union
erfolgt. Eine Veränderung der Motivation für die Wohnsitznahme ist
hierauf ohne Auswirkung, solange der Beamte oder sonstige Bedienstete
im Dienst der Union beschäftigt bleibt und der neue Wohnsitz im Hoheitsgebiet
der Union einen räumlichen Bezug zu seiner Tätigkeitsstätte hat.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a; AO § 8; AEUV Art. 343; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 26.10.12 Art. 13
Nachgehend
BFH (EuGH-Vorlage vom 20.11.2024; Aktenzeichen II R 38/21)
Tatbestand
Streitig ist, ob für eine Schenkung im Sinne des § 1 Abs.
1 Nr. 2 ErbStG eine Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland
besteht.
Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger und seit
dem 01. Oktober 1995 Bediensteter der Europäischen Investitionsbank
(im Folgenden: EIB) mit Sitz in Luxemburg. Vor dem dortigen Dienstantritt
lebte er in KN in Österreich, von wo er am 30. September 1995 nach
S in Luxemburg umzog, um ab dem 01. Oktober 1995 die Tätigkeit bei
der EIB auszuüben.
Innerhalb Luxemburgs zog der Kläger mehrmals um, zuletzt
in eine ihm gehörende Wohn...