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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.09.2021 - 4 K 1762/19

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Revision eingelegt (BFH II R 38/21)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderregelung zum Wohnsitzbegriff für Bedienstete der Europäischen Union nach Art. 343 AEUV und dem in Bezug genommenen Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 26.10.12 - hier Art. 13

Leitsatz (amtlich)

Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehene Wohnsitzfiktion setzt voraus, dass die Verlegung des tatsächlichen Wohnsitzes aus einem Mitgliedstaat der Union in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Union allein im Zeitpunkt des Dienstantritts ausschließlich zur Ausübung der Amtstätigkeit im Dienst der Union erfolgt. Eine Veränderung der Motivation für die Wohnsitznahme ist hierauf ohne Auswirkung, solange der Beamte oder sonstige Bedienstete im Dienst der Union beschäftigt bleibt und der neue Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Union einen räumlichen Bezug zu seiner Tätigkeitsstätte hat.

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a; AO § 8; AEUV Art. 343; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 26.10.12 Art. 13

Nachgehend

BFH (EuGH-Vorlage vom 20.11.2024; Aktenzeichen II R 38/21)

Tatbestand

Streitig ist, ob für eine Schenkung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG eine Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland besteht.

Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger und seit dem 01. Oktober 1995 Bediensteter der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden: EIB) mit Sitz in Luxemburg. Vor dem dortigen Dienstantritt lebte er in KN in Österreich, von wo er am 30. September 1995 nach S in Luxemburg umzog, um ab dem 01. Oktober 1995 die Tätigkeit bei der EIB auszuüben.

Innerhalb Luxemburgs zog der Kläger mehrmals um, zuletzt in eine ihm gehörende Wohn...

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