Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerungsrecht für Altersrente aus Versorgungswerk eines nach Portugal ausgewanderten Rechtsanwalts mit RNH-Status
Leitsatz (amtlich)
1. Altersrenten, die von einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte gewährt werden, stellen keine nachträglichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. Art. 14 Abs. 1 DBA Portugal dar.
2. Aufgrund des vor dem 01.04.2020 verliehenen RNH-Status und der damit verbundenen zehnjährigen Steuerbefreiung greift für diese Alterseinkünfte die Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA Portugal.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7; DBA Portugal Art. 14 Abs. 1 S. 1; DBA Portugal Art. 18; DBA Portugal Art. 22 Abs. 1 S. 1; DBA Portugal Art. 22 Abs. 1 S. 2; OECD-MA Art. 21; RAVG § 6; RAVG § 7
Nachgehend
BFH (Urteil vom 03.09.2025; Aktenzeichen X R 1/24)
Tatbestand
Streitig ist, ob die im Streitjahr 2019 dem Kläger zugeflossenen inländischen Renten aufgrund des mit Portugal bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) im Inland von der Besteuerung auszunehmen sind und ob die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2019 zu Recht erfolgt ist.
Der im Streitjahr verheiratete Kläger erzielte im Inland aus Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG und aus sechs Objekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Daneben erhielt er im Streitjahr 2019 Rentenzahlungen aus dem Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern und von der… Lebensversicherungs-AG (§ 22 EStG).
Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 forderte der Beklagte den Steuerberater der Eheleute vorab auf, die Einkommensteuererklärung 2019 bis zum 23.11.2020 einzureichen, weil in den vorangegangenen Zeiträumen die Einkommensteuererklärungen erst nach Durchführung des Zwangsgeldv...