Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken; Objektbeschränkung bei Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen. Dies gilt für zwei in räumlichem Zusammenhang gelegene Objekte auch dann, wenn im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Ehegatten nicht vorgelegen haben. Das besuchsweise Nutzen einer Wohnung durch Gäste steht einer Eigennutzung der Wohnung im Sinne des § 4 EigZulG nicht entgegen.
Normenkette
EigZulG § 4; EigZulG § 6; EStG § 26 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist die Eigenheimzulage für die Eigentumswohnung der Klägerin.
Die Klägerin hat am 10. Mai 1996 für 140.000,-- DM eine im Souterrain belegene Eigentumswohnung in ... erworben, die sie bis zu ihrer Heirat am 31. Oktober 1996 zusammen mit ihrer Tochter V. bewohnt hat. Der Beklagte hat der Klägerin antragsgemäß mit Bescheid vom 18. Februar 1997 für die Jahre 1996 bis 2003 Eigenheimzulage in Höhe von jeweils 6.500,-- DM jährlich gewährt. Nach der Heirat am 31. Oktober 1996 ist die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter in die im gleichen Haus belegene Eigentumswohnung im Erd- und Obergeschoß umgezogen, die ihr Ehemann, Herr ..., ebenfalls am 10. Mai 1996 erworben hatte. Im Rahmen einer durchgeführten Ortsbesichtigung hat die Klägerin erklärt, dass die Eigentumswohnung seit diesem Zeitpunkt leer stehe und die Einbauküche ausgebaut und verkauft worden sei. Es sei vorgesehen, die Räume als Gästezimmer zu nutzen. Daraufhin hat der Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 1998 die Eigenheimzulage für die Jahre 1997 bis 2003 auf jeweils 0,-- DM neu festgesetzt.
Hiergegen hat die Klägerin Einspruch...