Revision eingelegt (BFH III R 16/14)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldberechtigung bei selbstständiger Tätigkeit in Deutschland und Sozialversicherung in Polen
Leitsatz (amtlich)
Ein in Deutschland wohnender und in Deutschland selbstständige Erwerbstätiger unterliegt nach der VO (EWG) 1408/71 dem polnischen Recht, wenn er in Deutschland weder sozialversichert noch versicherungspflichtig ist und in Polen in der Sozialversicherung für Landwirte KRUS versichert ist.
Normenkette
EStG § 62; EWGV 1408/71 Art, 13; DVO 574/72 Art. 7 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 04.02.2016; Aktenzeichen III R 16/14)
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger als selbstständig Tätigem in Deutschland Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder zusteht.
Mit Eingang bei der Beklagten am 27. Dezember 2007 beantragte der Kläger für seine am 8. Januar 1988 (A) und 4. August 1994 (K) geborenen Kinder Kindergeld. Er gab an, sie seien noch bis 2010 in Ausbildung. Er sei selbständig in Deutschland tätig. Dem Antrag beigefügt waren unter anderem eine Bestätigung darüber, dass der Kläger vom 1. Oktober 1999 bis auf weiteres gesetzlich renten-, unfall- und krankenversichert sei, und zwar in der Kasse der Sozialversicherung für Landwirte. Auf die Bescheinigungen in polnischer Sprache sowie ihre Übersetzung wird verwiesen (Blatt 34-35 der Kindergeldakte). Die Ehefrau des Klägers war ebenfalls in dieser Weise versichert (Blatt 36-37 der Kindergeldakte). Des Weiteren beigefügt war eine Bescheinigung E 401 (Blatt 9-11 der Kindergeldakte) und E 411 (Blatt 12-14 der Kindergeldakte), jeweils ausschließlich in polnischer Sprache.
Mit Schreiben vom 21. April 2008 forderte die Beklagte Informationen darüber, von wem für welchen Zeitraum Kindergeld gezahlt worden sei und warum eventuell in Polen kein Antrag ges...