Revision eingelegt (BFH I R 18/23)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen
Organschaft bei tatsächlicher Durchführung des Gewinnabführungsvertrags
nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt
Leitsatz (redaktionell)
Das Erfordernis der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
"während seiner gesamten Geltungsdauer" (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 Satz 1 KStG) ist auch dann erfüllt, wenn der Gewinnabführungsvertrag
nicht vom vertraglich vereinbarten Beginn an, sondern erst ab einem
späteren Zeitpunkt bzw. ab einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr für
(mindestens) fünf Jahre tatsächlich durchgeführt wird.
Normenkette
KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1; KStG § 14 Abs. 5
Tatbestand
Streitig ist, ob eine körperschaft- und gewerbesteuerliche
Organschaft zwischen der Klägerin als Organträger und der B GmbH
als Organgesellschaft besteht.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform
einer GmbH und im Bereich X tätig. Bis
zum 12.10.2011 war Alleingesellschafterin die A Beteiligungsverwaltung
GmbH & Co. KG mit einem Stammkapital von xxx €.
Am 13.10.2011 wurde eine Kapitalerhöhung um xxx € auf xxx
€ beschlossen. Die Einlage auf diesen neuen Geschäftsanteil
war nicht in Geld zu erbringen, sondern dadurch, dass die A GmbH
& Co. Holding KG ihre Geschäftsanteile an der B GmbH
auf die Klägerin übertrug. Die Klägerin ist seitdem zu 100% unmittelbar
an der B GmbH beteiligt. Soweit der Wert
der beiden Geschäftsanteile an der B GmbH den
Nominalwert des neuen Geschäftsanteils überstieg, wurde der übersteigende
Betrag in die Kapitalrücklage eingestellt. Die geänderte Gesellschafterliste
wurde am 06.12.2011 beim Handelsregister der B GmbH
eingereicht, ist am 08.12.2011 dort eingegangen und die Aufnahme
in den Registerordner erfolgte am 14.12.2011.
Am...