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FG Nürnberg Urteil vom 28.06.2022 - 1 K 536/21

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Revision eingelegt (BFH I R 18/23)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft bei tatsächlicher Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt

Leitsatz (redaktionell)

Das Erfordernis der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags "während seiner gesamten Geltungsdauer" (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) ist auch dann erfüllt, wenn der Gewinnabführungsvertrag nicht vom vertraglich vereinbarten Beginn an, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt bzw. ab einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr für (mindestens) fünf Jahre tatsächlich durchgeführt wird.

Normenkette

KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1; KStG § 14 Abs. 5

Tatbestand

Streitig ist, ob eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organträger und der B GmbH als Organgesellschaft besteht.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH und im Bereich X tätig. Bis zum 12.10.2011 war Alleingesellschafterin die A Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG mit einem Stammkapital von xxx €. Am 13.10.2011 wurde eine Kapitalerhöhung um xxx € auf xxx € beschlossen. Die Einlage auf diesen neuen Geschäftsanteil war nicht in Geld zu erbringen, sondern dadurch, dass die A GmbH & Co. Holding KG ihre Geschäftsanteile an der B GmbH auf die Klägerin übertrug. Die Klägerin ist seitdem zu 100% unmittelbar an der B GmbH beteiligt. Soweit der Wert der beiden Geschäftsanteile an der B GmbH den Nominalwert des neuen Geschäftsanteils überstieg, wurde der übersteigende Betrag in die Kapitalrücklage eingestellt. Die geänderte Gesellschafterliste wurde am 06.12.2011 beim Handelsregister der B GmbH eingereicht, ist am 08.12.2011 dort eingegangen und die Aufnahme in den Registerordner erfolgte am 14.12.2011.

Am...

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