Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der Einkunftsgrenzen nach § 5 EigZulG
Leitsatz (redaktionell)
"Erstjahr" im Sinne des § 5 EigZulG ist das Jahr, in dem der Förderzeitraum beginnt. Nur wenn die Einkunftsgrenze überschritten wird, erfolgt eine erneute Prüfung im nächsten Jahr bzw. in den weiteren Folgejahren.
Normenkette
EigZulG § 5 S. 1
Tatbestand
Streitig ist die Ermittlung der Einkunftsgrenzen nach § 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG).
Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Arzt, die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Krankenschwester, dazu Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug
1995 156.205 DM lt. ESt-Bescheid vom 20. 4. 1999 1996 257.130 DM " " " 7. 2. 2000 1997 320.324 DM " " " 8. 7. 1999.
Mit notariellem Vertrag vom 15. 6. 1996 erwarben die Kläger das bebaute Grundstück Xxxstraße 6 in H. zum Kaufpreis von 920.000 DM. Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erfolgte zum 1. 10. 1996. Seit 18. 7. 1997 nutzen sie das Haus zu eigenen Wohnzwecken. Auf Antrag der Kläger setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 12. 1. 1998 die Eigenheimzulage für 1997 bis 2003 auf jeweils 4.000 DM (Fördergrundbetrag 2.500 DM + Kinderzulage 1.500 DM) fest. Nach der Einkommensteuererklärung 1997 am 2. 2. 1999 ergab sich, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte für die Jahre 1996 und 1997 480.000 DM überstieg. Darauf hob das Finanzamt mit Bescheid vom 18. 3. 1999 gem. § 11 Abs. 4 EigZulG die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 1997 auf. Den Einspruch des Klägers wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 8. 7. 1999 zurück. Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben und im wesentlichen vorgetragen: Zu Unrecht gehe d...