Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines Steuerbescheides zuungunsten mit Zustimmung des Steuerpflichtigen
Leitsatz (redaktionell)
Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann ohne zeitliche Einschränkung zuungunsten des Steuerpflichtigen mit dessen Zustimmung geändert werden, um ihm die Möglichkeit der Wahl der Eigenheimzulage anstatt der Vergünstigung nach § 10e EStG zu geben.
Normenkette
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; EStG § 10e Abs. 6; EigZulG § 19 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; EigZulG § 19 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob für den Ausbau des Dachgeschosses eines selbstgenutzten Anwesens Eigenheimzulage in Anspruch genommen werden kann.
Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Miteigentümer des selbstgenutzten Anwesens Hauptstraße 24a in H., für das den Ehegatten bis Ende 1993 eine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG gewährt wurde. Ab Ende des Jahres 1995 wurde das bisher ungenutzte Dachgeschoß für Wohnzwecke ausgebaut, der Ausbau wurde im Dezember 1998 bezugsfertig. Für den genehmigungspflichtigen Dachgeschossausbau wurde der Antrag auf Baugenehmigung ausweislich des Eingangsstempels der Gemeinde H. am 22. 12. 1995 eingereicht. Dem Bauantrag lag ein Schreiben des Klägers vom 22. 12. 1995 an die Gemeinde H. mit folgenden Inhalt bei:
„Wir möchten das erste Dachgeschoß unseres Einfamilienhauses in H., Ha.-Str. 24a ausbauen (Bad mit Klo und zwei weitere Kinderzimmer).
Anbei dazu unsere Bauanträge mit der Bitte um Genehmigung. Herrn W (Eigentümer des Flurstücks 31) wurden die Pläne vorgelegt. Er möchte jedoch nicht unterzeichnen, solange für ihn nicht zweifelsfrei feststeht, daß durch diese Baumaßnahmen die Bebaubarkeit seines Grundstücks nicht eingeschränkt wird.“
In den Einkommensteuererklärungen 1995 bis 1997 machte der Kläger für diesen Ausbau den Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG gel...