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FG Nürnberg Urteil vom 16.04.2025 - 3 K 621/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeldanspruch für Angehörige des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte mangels aufenthaltsrechtlicher Gleichstellung

Leitsatz (redaktionell)

US-amerikanische Staatsangehörige, die sich als Angehörige des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte auf Grundlage des NATO-Truppenstatuts in Deutschland aufhalten, erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG für den Bezug von Kindergeld. Eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift scheidet aus, wenn die betroffene Person zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels war, der zum Bezug von Kindergeld berechtigt hätte. Weder die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG noch das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vermögen den fehlenden Aufenthaltstitel zu ersetzen, da sie keine Aussage über die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts im Sinne des § 62 EStG treffen. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch auf kindergeldrechtliche Gleichstellung mit dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen.

Normenkette

EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62; EStG § 62 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für das Kind B (geb.: XX.XX.2021) von Juni 2022 bis April 2024.

Die Klägerin und ihr Mann sind amerikanische Staatsbürger. Der Ehemann, C, ist seit 2012 Mitglied der US-Truppen. Vom XX.06.2021 bis voraussichtlich zum XX.06.2025 ist er in Deutschland stationiert.

Die Klägerin hält sich gemäß Statusbescheinigung vom XX.XX.2023 als Ehegattin eines Mitgliedes der Truppen oder des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte gemeinsam mit dem Kind seit dem XX.06.2022 bis voraussichtlich XX.06.2025 in Deutschland auf.

Die Klägerin war vom 24.06.2022 bis zum 30.06.2023 bei der D GmbH in E und vom 01.07.2023 bis zum 31.08.2023 bei der F Gm...

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