Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Nürnberg Urteil vom 10.10.2001 - III 2000/2000, III 2000/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haushaltszugehörigkeit von Kindern

Leitsatz (redaktionell)

Eine Haushaltszugehörigkeit von Kindern zu zwei verschiedenen Haushalten kann nur dann angenommen werden, wenn die Aufenthaltszeiten jeweils zeitlich getrennt erfolgen. Dabei ist das bestimmende Merkmal für die Haushaltszugehörigkeit, dass das Kind unter der Leitung desjenigen steht, zu dessen Haushalt es gehören soll. Wobei eine alleinige Ausübung der Leitung nur dann vorstellbar ist, wenn die andere Person, zu deren Haushalt das Kind noch gehören kann über längere Zeit nicht an der Leitung teilhaben kann und das Kind sich somit tatsächlich in verschiedenen Obhutsverhältnissen befindet.

Normenkette

EigZulG § 9 Abs. 5; EigZulG § 9 Abs. 4 Nr. 1

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung der Kinderzulagen gem. § 9 Abs. 5 EigZulG für die Enkelkinder M. M. (geboren ... 1992) und A. M. (geboren ... 1995).

Die Kläger sind Ehegatten und Miteigentümer der von ihnen bewohnten und in ihrem Sondereigentum stehenden Wohnung im Erdgeschoß des Anwesens X-Str. 25, in B. Sie haben das Objekt im Jahr 1997 hergestellt und bezogen.

Das Sondereigentum an der Wohnung im ersten Dachgeschoß des Anwesens gehört dem Sohn der Kläger H. M. und der Schwiegertochter C. M. Beide sind Eltern und Sorgeberechtigte für die Kinder M. und A. M.

Im Antrag auf Eigenheimzulage für das Objekt X-Str. 25 vom 13. März 1998 begehrten die Kläger ab dem Jahr 1997 neben dem Fördergrundbetrag eine Erhöhung um 400 DM gem. § 9 Abs. 4 Nr. 1 EigZulG (sogenannte ökologische Zusatzförderung). Sie beantragten ferner eine Kinderzulage gem. § 9 Abs. 5 EigZulG für den Sohn J. (geboren 5. 1969), für den die Kläger noch bis Mai des Jahres 1997 Kindergeld bezogen.

Der Beklagte setzte mit Bescheiden vom 5. 8. 1998 die Eigenheimzulage für ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren