rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltszugehörigkeit von Kindern
Leitsatz (redaktionell)
Eine Haushaltszugehörigkeit von Kindern zu zwei verschiedenen Haushalten kann nur dann angenommen werden, wenn die Aufenthaltszeiten jeweils zeitlich getrennt erfolgen. Dabei ist das bestimmende Merkmal für die Haushaltszugehörigkeit, dass das Kind unter der Leitung desjenigen steht, zu dessen Haushalt es gehören soll. Wobei eine alleinige Ausübung der Leitung nur dann vorstellbar ist, wenn die andere Person, zu deren Haushalt das Kind noch gehören kann über längere Zeit nicht an der Leitung teilhaben kann und das Kind sich somit tatsächlich in verschiedenen Obhutsverhältnissen befindet.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 5; EigZulG § 9 Abs. 4 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung der Kinderzulagen gem. § 9 Abs. 5 EigZulG für die Enkelkinder M. M. (geboren ... 1992) und A. M. (geboren ... 1995).
Die Kläger sind Ehegatten und Miteigentümer der von ihnen bewohnten und in ihrem Sondereigentum stehenden Wohnung im Erdgeschoß des Anwesens X-Str. 25, in B. Sie haben das Objekt im Jahr 1997 hergestellt und bezogen.
Das Sondereigentum an der Wohnung im ersten Dachgeschoß des Anwesens gehört dem Sohn der Kläger H. M. und der Schwiegertochter C. M. Beide sind Eltern und Sorgeberechtigte für die Kinder M. und A. M.
Im Antrag auf Eigenheimzulage für das Objekt X-Str. 25 vom 13. März 1998 begehrten die Kläger ab dem Jahr 1997 neben dem Fördergrundbetrag eine Erhöhung um 400 DM gem. § 9 Abs. 4 Nr. 1 EigZulG (sogenannte ökologische Zusatzförderung). Sie beantragten ferner eine Kinderzulage gem. § 9 Abs. 5 EigZulG für den Sohn J. (geboren 5. 1969), für den die Kläger noch bis Mai des Jahres 1997 Kindergeld bezogen.
Der Beklagte setzte mit Bescheiden vom 5. 8. 1998 die Eigenheimzulage für ...