Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Eigenheimzulage bei nach dem 01.01.2006 begonnener Herstellung
Leitsatz (redaktionell)
Das EigZulG ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 01.01. 2006 mit der Herstellung begonnen hat, § 19 Abs. 9 EigZulG.
Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, § 19 Abs. 5 Halbsatz 1 EigZulG.
Normenkette
EigZulG § 19 Abs. 5; EigZulG § 19 Abs. 9; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Eigenheimzulage zu gewähren ist, wenn bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben mit den Bauarbeiten vor dem 01.01.2006 begonnen, der Bauantrag aber erst später gestellt wurde.
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Wohnhauses ... Nr. … in F. . Am 03.02.2006 stellten sie einen Antrag auf Eigenheimzulage ab 2005 für den Ausbau von 1. Stock und Dachgeschoß zu einer neuen, baulich abgeschlossenen Wohnung, die von ihrer Tochter unentgeltlich genutzt werde. Eine Baugenehmigung sei nach Auskunft der Stadt nicht notwendig gewesen. Baubeginn sei der 18.11.2004 gewesen. Die Bauarbeiten wurden im Jahr 2005 beendet.
Mit Bescheid vom 03.05.2006 lehnte das Finanzamt die Festsetzung der beantragten Eigenheimzulage ab. Zur Begründung verwies es auf sein Schreiben vom 07.02.2006, dem es die Kläger darauf hingewiesen hatte, dass Ausbauten immer genehmigungspflichtig seien, wenn dadurch eine abgeschlossene Wohnung geschaffen werde.
Im Einspruchsverfahren holten die Kläger die fehlende Baugenehmigung nach (Bauantrag vom 30.05.2006, Baugenehmigung „Ausbau Spitzboden" vom 22.06.2006) und beantragten, ihnen die Eigenheimzulage für den Zeitraum 2006 bis 2012 zu gewähren.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25.07.2006 wies das Fi...