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FG Münster Urteil vom 30.11.2023 - 10 K 2062/20 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inanspruchnahme des „Bankenprivilegs” über den Aktivpostenvergleich nach § 19 Abs. 2 GewStDV

Leitsatz (redaktionell)

Ein Kreditinstitut i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG i.V.m. § 1 Abs. 1 KWG muss für die Inanspruchnahme des „Bankenprivilegs” über den Aktivpostenvergleich nach § 19 Abs. 2 GewStDV hinaus nicht zudem nach seiner Gesamttätigkeit im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtet sein.

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a); KWG § 25; KWG § 1; EStG § 15 Abs. 2; GewStDV § 19

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.05.2025; Aktenzeichen III R 6/24)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob – unter Anwendung des sogenannten „Bankenprivilegs” gemäß § 19 Abs. 1 der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV) – bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin die Hinzurechnung von Zinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) beschränkt ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in E. Sie ist im Handelsregister B des Amtsgerichts F unter HRB 111111 [Ziffern zwecks Neutralisierung geändert] eingetragen. Ursprünglich firmierte die Klägerin unter dem Namen G GmbH. Mit Gesellschafterbeschluss vom 7.12.2012 wurde die Firma der Klägerin in A B GmbH geändert. Der Unternehmensgegenstand der Klägerin lautet ausweislich der Eintragung im Handelsregister wie folgt: „… [zwecks Neutralisierung entfernt]” Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn im Streitjahr 2012 durch Bestandsvergleich gem. §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Das Wirtschaftsjahr entsprach im Streitjahr dem Kalenderjahr.

Die Klägerin war im Streitjahr Teil des A-Konzerns. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin war im...

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