Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer Stiftung - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VII R 24/25)
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist auch dann erfüllt, wenn das Vermögen einer steuerbegünstigten Körperschaft bei Auflösung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft übertragen werden soll.
2. Kehrt eine steuerbegünstigte Stiftung nach ihrer Aufhebung durch die Stiftungsaufsicht ihr Vermögen aufgrund von Abwicklungsschwierigkeiten nicht an die anfallberechtigte steuerbegünstigte Gesellschaft aus, führt dies zur rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung führen.
3. Die Nachversteuerung gemäß § 63 Abs. 2 i.V. mit § 61 Abs. 3 AO setzt kein Verschulden voraus.
Normenkette
AO § 55; AO § 61 Abs. 3; AO § 63 Abs. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 30.07.2025; Aktenzeichen V B 3/24)
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Klägerin, einer in Liquidation befindlichen Stiftung.
Die Eheleute A. und B. Z. schlossen am xx.xx.1998 einen notariell beurkundeten Erbvertrag (Urkundenrolle Nr. … des Notars …). Nach Ziffer II. sollte Erbin des Längstlebenden der beiden Eheleute die X Stiftung (die Klägerin) werden. Unter Ziffer III. setzten die Eheleute Vermächtnisse zugunsten ihrer Tochter, der am xx.xx.195x geborenen Frau D.. aus. Durch Herrn B. Z. wurde ein Vermächtnis ausgesetzt, wonach Frau Z. auf Lebenszeit eine monatliche Rente in Höhe von 5.000 DM, beginnend mit dem ersten Monat, der seinem Ableben folgt, erhalten sollte. Die Rente sollte sich im gleichen Verhältnis ändern wie sich von dem Tag des Vertragsschlusses an der Preisindex des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden für die Lebenshaltung aller private...