Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der Haus- und Wohnungsverwaltung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach der im Zusammenhang mit der Rechnungsberichtigung ergangenen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, muss ein Dokument in der Folge zumindest Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten, um als Rechnung angesehen werden zu können. Etwaige enthaltene Angaben dürfen zudem nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie fehlenden Angaben gleichzustellen sind.
2. Im Streitfall hindern die bemängelte Leistungsbeschreibung und die gänzlich fehlende Angabe einer Rechnungsnummer den sicheren Nachweis der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen nicht. Es bestehen nämlich unter Berücksichtigung sämtlicher von der Stpfl. zur Verfügung gestellten Informationen keinerlei Zweifel daran, dass die Stpfl. in den Streitjahren die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen von O. für Zwecke ihres Unternehmens bezogen hat und es sich bei den ausgewiesenen Steuerbeträgen um eine gesetzlich geschuldete Steuer handelt.
Normenkette
UStG § 14; UStG § 14a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Vorsteuerabzug aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der Haus- und Wohnungsverwaltung zu gewähren ist.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die zum 30.6.2016 aus der KL. Vermögensverwaltung GbR hervorgegangen ist. Die Klägerin verwaltet selbständig und in größerem Umfang Vermögen, unter anderem durch die teilweise umsatzsteuerpflichtige Vermietung von Grundbesitz. In den Streitjahren 2011 b...